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Neues im 2021

AHV

AHV/IV/EO/ALV - für Selbstständigerwerbende

Der Bundesrat passte im 2011 die sinkende Skala der AHV/IV/EO - Beiträge für Selbstständigerwerbende an. 
Die untere Grenze der Beitragsskala beträgt CHF 9'400.--, die obere Grenze CHF 56'400.-- und mehr erhöht sich auf 9.65%.


AHV/IV/EO - für Arbeitnehmende

Der AHV Beitrag für Lohnempfänger beträgt per 2020 neu 10.60%.  
Die Hälfte davon geht zu Lasten der Lohnempfänger.

AHV und ALV Beiträge für Arbeitnehmende

Die Arbeitgeber haben mindestens die Hälfte der Beiträge zu bezahlen, bis CHF 148'200.00  somit neu (12.8% ./. 2=) 6.40%.

ALV Beiträge für Arbeitnehmende

Der ALV Beitrag für Lohnempfänger beträgt seit 2011 neu 2.2%. Die Hälfte davon geht zu Lasten der Lohnempfänger.
Die Einkommensgrenzen wurden folgendermassen angepasst: 
Für Einkommen bis CHF 12'350.00 pro Monat, bzw. CHF 148'200.-- pro Jahr. Darüber ist ein Solidaritätsbeitrag von 1,0% geschuldet.


AHV Rentenhöhe

Die einfache AHV Rente beträgt maximal CHF 2'390.-- pro Monat.
Die Ehepaarrente maximal CHF 3'585.-- pro Monat.

Familienzulagen (Kinderzulagen)

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Familienzulagen (Kinderzulagen) für Selbstständigerwerbende gesamtschweizerische eingeführt 
worden.


BVG

Prämien

Die Prämien sind abgestuft nach Alter und Geschlecht gemäss Reglement Ihrer Personalvorsorgestiftung.

Einkauf in die berufliche Vorsorge

Das Bundesgericht hat am 11. Oktober 2007 entschieden, dass Selbstständigerwerbende auch Einkäufe in die BVG im Umfang 
von 50% AHV rechtlich in Abzug bringen können. Das Vorgehen ist so, dass bei Vorliegen der Betragsverfügung der AHV eine 
schriftliche Einsprache zu erfolgen hat. Die Einsprache muss spätestens 30 Tage nach dem Datum der Beitragsverfügung 
erfolgen.

Mindestlohn

Seit 1. Januar 2015 müssen alle AHV -pflichtigen Einkommen (Arbeitnehmer), welche auf das Jahr umgerechnet den Betrag 
von CHF 21'510.-- überschreiten, versichert werden.

Koordinationsabzug

Dieser beträgt CHF 25'095.-- pro Jahr.

Maximaler Bruttolohn

Die obligatorische Beitragspflicht endet bei einem maximalen Bruttolohn von CHF 86'040.-- pro Jahr.

Freiwillige Versicherung

Eine freiwillige Versicherung von Jahreslöhnen unter CHF 21'510.-- und über CHF 86'040.-- ist möglich.

Rücktrittsalter

Seit dem 1. Januar 2006 beträgt das frühestmögliche Pensionierungsalter für Frauen und Männer 58 Jahre.

Einkauf in Versicherungsjahre

Seit dem 1. Januar 2006 sind Einkäufe in Versicherungsjahre nur noch steuerlich wirksam, wenn vorgängig 
Wohneigentumsvorbezüge zurückgezahlt worden sind. Der neue Artikel 79b Absatz 3 BVG verbietet 
freiwillige Einkäufe solange Wohneigentumsvorbezüge nicht zurückgezahlt worden sind.

Einkäufe zur Deckung einer Vorsorgelücke sind auch bis kurz vor der Pensionierung abziehbar, sofern die 
Altersleistung als Rente ausbezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung von Alterskapital, ist Artikel 79b Absatz 3 BVG 
zu beachten. Nach Artikel 79b Absatz 3 BVG gilt, dass Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung getätigt werden 
dürfen, wenn die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform 
bezogen werden.

UVG

UVG (obligatorische Unfallversicherung für Angestellte)

Der Höchstbetrag des versicherten Lohns in der obligatorischen Unfallversicherung wird ab 2021  
auf CHF 148'200.00 angehoben.

Berufsunfallversicherung

Die Berufsunfallversicherung hat keinen einheitlichen Satz mehr. Er kann von Versicherungsgesellschaft 
zu Versicherungsgesellschaft, aber auch von Versicherten zu Versicherten anders sein, je nach Schadensverlauf.

Nichtberufsunfallversicherung

Die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung kann (muss nicht) vollumfänglich dem Arbeitnehmer belastet werden. 
Im Allgemeinen wird diese Prämie je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der für Sie gültige 
Prämiensatz kann von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft anders sein. 
Auskunft gibt Ihnen Ihre Versicherung.

Säule 3a (gebundene Vorsorge)

Die Einzahlung in die Säule 3a ist wie folgt beschränkt:

Maximal 20% des Erwerbseinkommens

Für Erwerbstätige mit Pensionskasse beträgt die Maximale Einzahlung 
für das Jahr 2017 CHF 6'768.-- 
und für das Jahr 2020 CHF 6'826.--
und für das Jahr 2021 CHF 6'883.--.

Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse beträgt die Maximale Einzahlung
für das Jahr 2017 CHF 33'840.-- 
und für das Jahr 2020 CHF 34'128.--
und für das Jahr 2021 CHF 34'416.--.

Der Kapitalbezug kann bis zur effektiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit - jedoch längstens fünf Jahre über das 
ordentliche Rentenalter hinaus - aufgeschoben werden. Solange ist auch eine steuerbegünstigte Vorsorge
 mit der Säule 3a möglich.

Säule 3a kann somit bis zum Alter von 70 Jahren bei Männern und 69 Jahren bei Frauen einbezahlt werden.

Erwerbstätige können bis zu fünf 3a Vorsorgeverträge abschliessen. Werden diese später gestaffelt aufgelöst, 
lässt sich gemäss gültiger Steuerpraxis (nur noch in wenigen Kantonen, z. Bsp. Kanton Bern) die 
 Steuerprogression brechen.


 
 
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